Mietbedingungen für ein Fahrzeug

Eine Werkstatt für jede Fahrzeug-Reparatur

§1 Mietgegenstand, Versicherung
(1) Gegenstand des Mietvertrages ist das eingetragene Fahrzeug und die zusätzliche Ausrüstung.
(2) Das dem Fahrzeug beiliegenden, gesetzlich vorgeschriebene Zubehör ist sorgsam zu behandeln und die Benutzung ist dem Vermieter mitzuteilen.
(3) Für das Mietfahrzeug besteht nur eine Haftpflicht Versicherung!

§2 Mieter
(1) Der Mieter muss zwischen 23 und 65 Jahre alt sein.
(2) Der Mieter muss den Führerschein in der benötigten Klasse besitzen.
(3) Der Mieter ist während der Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges berechtigt und gibt im Mietvertrag folgende persönlichen Daten an: Personalausweisdaten / Führerscheindaten

§3 Zustand des Fahrzeuges
(1) Der Vermieter stellt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung. Sofern kleine optische Mängel am Lack oder Kratzer und kleine Karosserieschäden vorhanden sind, stellen diese keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit dar und werden vom Mieter akzeptiert. Das Fahrzeug ist fachgerecht gereinigt, alle Flüssigkeitsstände sind nach Herstellerangaben befüllt, Reifen Druck ist auf mittlere Ladung angepasst.
(2) Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellendem Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.

§4 Kraftstoff
(1) Der Vermieter überlässt das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank bzw. im Übergabeprotokoll angegebenen Menge.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit mindestens dem gleichen Tankinhalt, welcher im Übergabeprotokoll angegeben ist, zurück zu geben. Geht der Tankinhalt bei der Rückgabe darüber hinaus, besteht für den Mieter kein Anspruch auf Erstattung.
Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht mit im Übergabeprotokoll angegebenen Menge zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.

§5 Übergabe, Mietdauer
(1) Zur Übergabe und Mietdauer wird Folgendes vereinbart: Der Mieter holt das Fahrzeug beim Vermieter ab und bringt es dorthin zurück. Bringt der Vermieter das Fahrzeug zum Mieter und holt es dort wieder ab, treffen die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
(2) Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe.
Gilt das Mietverhältnis für eine unbestimmte Zeit, treffen die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
(3) Eine Stornierung der Bestellung muss mindesten 24 Stunden vor dem Übernahmetermin erfolgen.
Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens nach einer Stunde der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 15,00 Euro zu erheben. Dabei ist es dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Aufwand entstanden ist oder dieser wesentlich unter der Pauschale liegt.
(4) Zur Anmietung unbedingt erforderlich: Personalausweis des Mieters oder Reisepass, nur in Verbindung mit einer behördlichen Meldebescheinigung; Führerschein des Fahrers.

§6 Miete, Kaution
(1) Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die in seinem Mietvertrag angegeben Preise als Mietzahlungen zu leisten.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen.
Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Die Zahlung der Miete erfolgt in bar oder per EC- Karte.
Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Kaution in vereinbarter Höhe zu verlangen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren.
Die Kaution ist mit Abschluss dieses Vertrages fällig und in bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
(4) In der Miete ist eine im Mietvertrag festgelegte Fahrstrecke für das gemietete Fahrzeug enthalten. Jeder weitere Kilometer wird mit zusätzlich 0,15 Euro berechnet.
(5) Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter.

§7 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
(1) Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/innen zu benutzen und darf nicht an Dritte übergeben werden, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
(2) Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass der Mieter das Fahrzeug nur im gesicherten Zustand abstellt.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln ggf. nach Anweisungen des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich den Ölstand und andere Flüssigkeitsstände sowie den Reifendruck während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. unter Einhaltung der Herstellervorgaben notwendige Maßnahmen vorzunehmen.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §8 (1) erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
(3) Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz.
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (z.B. rauchende Reifen – Burn-out). Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: – Teilnahme an Rennen und ähnlichen Fahrten – Teilnahmen an Geländefahrten – Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
(5) Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
(6) Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
(7) Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
(8) Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
(9) Das Mitführen von Tieren (z.B. Hunde, Katzen) im Fahrzeug bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
(10) Verletzt der Mieter die oben genannte Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden in voller Höhe.

§8 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
(1) Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen bis 70,00 EUR (z.B. Austausch einer Glühbirne) durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
Die Zustimmung des Vermieters ist in jedem Fall einzuholen.
Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Rechnung und des ausgetauschten Teils erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
(2) Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ist kein Ersatzfahrzeug verfügbar, haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
(3) Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.

§9 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Diebstahl, Haftung
(1) Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben.
Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten.
(2) Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen am Unfall beteiligte Dritte oder anderweitig Ersatz erlangt.
(3) Der Mieter haftet in voller Höhe bei selbst verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
(4) Der Mieter haftet in voller Höhe für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind.
Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
(5) Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
(6) Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.

§10 Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, zurückzugeben.
(3) Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
(4) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung, von mehr als 2 Stunden, gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
(5) Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
(6) Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietpreises zu verlangen.

§11 Gerichtsstand, Geltungsbereich, Widerruf
(1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Es gilt grundsätzlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend.
(4) Sollten einzelne Abschnitte oder Sätze dieser Bedingungen undurchführbar oder unwirksam sein, oder durch gesetzliche Änderungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Vereinbarungen zu treffen, die dem mit der wegfallenden Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommen, wenn dies nicht durch Gesetz eindeutig geregelt wird.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.

Stand 03/2019