Liegt die Unfallschuld beim Unfallgegner, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen. Bezahlen muss die Versicherung des Unfallverursachers.
Ein Anspruch auf Mietwagen gleich nach dem Unfall, hat man bei Fahrzeugen, die wegen des Unfalls fahruntüchtig sind, also nicht mehr fahrbereit sind. Ein kleiner Kratzer oder eine Beule zählt nicht dazu!
Ein Anspruch hat man auch in der Zeit während der Unfallinstandsetzung
Als Unfallgeschädigter soll man zunächst ein Sachverständigengutachten einholen, das den Schaden des Auto bewertet. Dieses Gutachten sollte nicht länger als ein paar Tage dauern. Schon in dieser Zeit hat man Anspruch auf ein Ersatzauto und nicht erst, wenn das Fahrzeug in der Werkstatt steht. (davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann)
Nachdem man das Gutachten erhalten hat, bekommt man die Zeit, um über das weitere Vorgehen nachzudenken.
In dieser sogenannter Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen steht Ihnen ein Mietwagen zu. Während der anschließenden Reparatur darf man die ganze Zeit mit dem Mietwagen fahren.
Die genaue Reparaturzeit in der Werkstatt muss man am Ende nachweisen, am besten mit der Kopie der Reparaturrechnung.
Wichtig ist:
Man muss den Mietwagen tatsächlich brauchen.
Der Wagen sollte pro Tag für mindestens 20-30 Kilometer benötigt werden. Sind es weniger, wäre ein Taxi oft billiger, sogenannte Geringfügigkeitsgrenze.
Ähnlich ist es, wenn man einen Zweitwagen hat und auf den Mietwagen nicht angewiesen ist. Wird der zweite Pkw aber zum Beispiel ständig von Familienangehörigen genutzt, muss man ihn nicht entziehen.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für einen Mietwagen, der mit Ihrem Fahrzeug vergleichbar ist. Das bedeutet auch, dass Sie keine Verschlechterung des Fahrkomforts hinnehmen müssen.